Nach der Territorialisierung des Judenrechts wurde dieses in detaillierten landesherrlichen Judenordnungen codifiziert, die über die individuellen Schutzbriefe hinaus das Leben der Juden eng reglementierten. Sie enthielten ausführliche Bestimmungen zu den Voraussetzungen für die Erlangung eines Schutzbriefs, zum Wohnrecht, zu Handel und Geldgeschäften, den Abgaben, dem Verhalten gegenüber den christlichen Mitmenschen, das Verbot, Ackerbau zu treiben.
Die letzte von einem hessischen Landgrafen erlassene Judenordnung stammt von Friedrich I., der bereits 1744 die „Judenstättigkeit“ veranlasst hatte. Sie formuliert in 30 Paragraphen restriktive Bestimmungen für den Aufenthalt von Juden in den Dörfern und Städten des Landes. Nur Juden mit einem Schutzbrief werden dort geduldet (§ I.), Judenansiedlungen dürfen nicht über die bestehenden ausgedehnt werden (§ II.). Die Voraussetzungen für den Erwerb eines Schutzbriefes werden sehr hoch gehängt (§ III.): Nur der älteste, mindestens 25 Jahre alte und über eigenes Vermögen von mindestens 500 Reichstalern verfügende Sohn, der zudem einen guten Lebenswandel nachweisen kann und die Zustimmung der christlichen Einwohner erlangt sowie eine Bestätigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhält einen Schutzbrief. Die Wirtschaftstätigkeit im Handel wird genau reguliert (§ XIX.), dabei wird besonders ausführlich auf die Kreditvergabe eingegangen (§ XXII.). Der Erwerb von Feldgütern wird untersagt, somit die Landwirtschaft unmöglich gemacht (§ XXIX).
Anfragen zu Reproduktionen in hoher Auflösung und druckfähige Vorlagen erhalten Sie von der unter Bestand/Sign. genannten Einrichtung.