Dokument 1
Ordnung der Marburger Stadtschule, 14. Mai 1431
Urheber
Stadt Marburg
Datum
14.05.1431
Bestand/Sign.
Küch, Friedrich: Quellen zur Rechtsgeschichte der Stadt Marburg. Bd. 1. Marburg 1918. Nr. 93. S. 149ff.
Im Jahr tausend vierhundert dreißig eins des Herren am Montag nach unseres Herren Himmelfahrt haben Conrad Synning und Gerlach Schonenbach, Bürgermeister zu Marburg, Schöffen, Rat und die Vier, einträchtig im Rathaus zusammengesessen und sind darüber eingekommen, wie es von jeher gewesen und gehalten ist, wie ein Schulmeister und sein Unterschulmeister es mit ihren Schülern, die Bürgerskinder sind, halten sollen und was sie von den selben Bürgerskindern als Lohn nehmen sollen.
- Ein Bürgersohn, der es hat, soll dem Oberschulmeister ein Jahr als Lohn acht Turnose [=6,6 Schilling, ein Betrag zwischen 3 und 6 Euro = 4 Tageslöhne eines städtischen Handwerkers] der Marburger Währung geben. Wer nicht alles geben kann, von dem soll der Lehrer nehmen, was redlich ist. Und das Bürgerkind, das in der Stadt um Brot ansteht, braucht keinen Lohn zu geben.
- Der Bürgersohn, der es hat, soll seinem Hilfslehrer, von dem er unterrichtet wird, alle 14 Tage zur Speisung einen Heller [etwa ein Euro] geben.
- Der Bürgersohn, der es hat, soll jeden Tag zwei Brote geben, ausgenommen in der Fastenzeit.
- […]
- [...]
- Vor Ostern, wenn man die Schüler wegschickt, soll ein jeder Schüler zwei Heller geben und nicht mehr.
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- Ein Schulmeister soll zuerst und zuvor die Kinder der [Marburger] Bürger getreulich unterrichten, bevor er die Fremden bildet, und er soll seinem Unterschulmeister auftragen, gleiches zu tun.
- [...]
- Ein Schulmeister soll darauf achten, dass alle seine Schüler, die am Chorgesang teilnehmen, jeden Tag zur Messe und zur Vesper kommen, sie seien Bürgerkinder oder Fremde.
11. Ein Schulmeister soll mit seinem Unterschulmeister und mit seinen Schülern jeden Sonntag und an allen Feiertagen das ganze Jahr hindurch in der Pfarrkirche die Frühmesse singen und an allen Tagen im Jahr das Hochamt und die Vesper. Ein Schulmeister soll auch dafür sorgen, dass in der Kirche richtig gesungen wird, ohne alle Konfusion.
12. Kein Bürgersohn soll einem Oberschulmeister oder Unterschulmeister Geld und Wertsachen geben, um von der Frühmesse an den Sonn- und Feiertagen befreit zu werden. - […]
- [...]
- [...]
- Der Oberschulmeister, seine Hilfslehrer und alle Schüler sollen jeden Sonntag und an allen Feiertagen in die Messe gehen.
- Ein Schulmeister und Unterschulmeister sollen alle ihre Schüler dazu anhalten, sich im Chor züchtig zu benehmen und nicht zu raufen und sich nicht zu ziehen und zu stoßen. [...]
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- [...]
- Kein Schüler soll dem Lehrer Holz aus dem Wald holen.
- Kein Lehrer darf mehr Lohn von seinen Schülern fordern als festgelegt.
- [...]
- Ein Schulmeister soll seine Schüler zu ordentlichem Benehmen anhalten und zu Ordnung erziehen.
- Auch soll ein Schulmeister seine Schüler dazu ernstlich anhalten, alle Gesangbücher oder alle anderen Bücher, die sie aus der Kirche mit in die Schule nehmen, reinlich zu bewahren; kein Schüler soll seine Hände oder Arme darauflegen, sie sollen sie auch nicht zerreißen oder zerschneiden und ihnen keinen Schaden zufügen.
Großes Stadtbuch Blatt 12; Abschrift von Heinrich von Homberg.
Bearbeiter: DigA — URL dieses Dokuments: http://www.digam.net/index.php?doc=10257
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