Dokument 4
Auszug aus der Juden-Ordnung des Landgrafen Philipp von Hessen über das Verhalten der Juden in einer christlichen Gemeinschaft, 1539
Urheber
Landgraf Philipp von Hessen
Datum
1539
Bestand/Sign.
Sammlung fürstlich hessischer Landes-Ordnungen [...], Bd. 1, Cassel 1766.
Ordnung Philipps, unseres Landtgraven von Gottes Gnaden zu Hessen, [...], darüber, wie die Juden nun in unserem Fürstenthum, unserer Gravschaft und Gebieten gelitten und geduldet werden sollen.
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Zuerst sollen die Juden unsern Amtsleuten, auch den Pfarrherrn jedes Orts, wo sie wohnen, mit dem Eide versprechen, keine Gotteslästerungen wider Christus unsern Herrn und seine heilige Religion zu treiben [...]. Auch müssen sie versprechen, dass sie die Seelen der ihren [...] nicht beschweren wollen, damit [...]einige arme gutherzige Juden nicht davon abgehalten werden, zu unserer wahren Religion zu finden.
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Zum anderen sollen die Juden geloben [...], nirgends neue Synagogen auffzurichten, sondern alleyn die alten mit aller Stille zu gebrauchen.
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Zum vierten, dass sie zu den Predigern, die man ihnen insonderheit verordnen wird, samt ihren Weibern und Kindern kommen und Predigt hören sollen und wöllen.
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Zum fünften sollen sie in zimlicher (wie es sich geziemt =mäßig und angemessen) Weise in den Städten und Orten, sofern dort Zünfte sind, kaufen und verkaufen. Doch sollen sie ihr Ware nicht verteuern, sondern für einen zimlichen billichen Pfennig geben, wie es ihnen unsere Beamten oder Burgermeyster und Rath befehlen, und sollen keine Ware verkaufen, die ihnen von unseren Beamten, Burgermeystern oder Rath nicht gestattet worden sind. [...]
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Zum siebenden sollen Juden keinen Wucher [Praktik, beim Verleihen von Geld, beim Verkauf von Waren o. Ä. einen unverhältnismäßig hohen Gewinn zu erzielen] treiben und unsere armen Leuthe nicht ausnehmen. Leihen sie aber einem Bürger einen Gulden, zwei oder drei oder mehr, soll es geschehen im Beisein unserer Amtsleuthe. Für hundert verliehene Gulden erhalten sie eyn Jahr lang fünf Gulden. Treibt aber eyn Jude damit Wucher, so verliert er die Hauptsumme seines verliehenen Geldes, die Hälft aller seiner Güter und wird zudem mit vier Wochen Thurm gestraft. [...]
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Zum achten sollen sie eynen Eid zu Gott schwören, keynem Bürger, Burgermeyster oder Diener oder [deren] Weibern etwas zu schenken, bei der Strafe ihres Leibs und Lebens, damit unsere Beamten also nicht durch Gaben bestochen und so den Juden ihre Finanzen, unbilligen Wucher und ungebührlichen Handel gestatten oder zusehen.
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Zum neunten wird der Jude mit dem Tode bestraft, welcher eyn Christenweib oder eine Jungfrau schändet oder beschläft. [...]
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Zum viertzehenden wöllen wir haben, dass sie uns den Schutzpfennig geben.
Bearbeiter: DigA — URL dieses Dokuments: http://www.digam.net/index.php?doc=10255
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