Dokument 1
Stadtrecht des Bischofs Ludwig von Münster, 17. Oktober 1311
Urheber
Bischof Ludwig von Münster
Datum
17.10.1311
Bestand/Sign.
Küch, Friedrich: Quellen zur Rechtsgeschichte der Stadt Marburg. Bd. 1. Marburg 1918. Nr.1. S. 67f.
Wir, Ludwig von Gottes Gnaden und Bischof zu Münster, tun kund all denen, die diesen Brief sehen und lesen hören, unseren lieben und getreuen Bürgern von Marburg durch unsere Gunst und dem Lande zum Besten:
- dass sie und die Einwohner von Weidenhausen, Bulkenstein [Pilgrimstein], der Neustadt und wer sonst noch zur Pfarrei Marburg gehört, uns jährlich sollen geben zu Weihnachten sämtlich und miteinander 300 Mark Kölner Pfennige. […] Und das Vorgenannte soll gelten solange wir es nicht höher setzen, also so lange wir leben. Wir wollen und sprechen auch, dass aber, wenn in Marburg ein Brand oder ein anderes Unglück geschieht, sie dessen entbunden sind solange bis, dass sie es wieder erlangen können.
- Weiter setzen, wollen und gebieten wir, dass die Schöffen in der Stadt jährlich sechs Bürger aus der Gemeinde, vier von Weidenhausen und zwei von der Neustadt als Ratsmänner wählen. Die 12 sollen mit den Schöffen sitzen. […]
Damit diese Worte von uns und von euch fest behalten werden, so haben wir diesen Brief mit unserem eigenen Siegel besiegelt.
Bearbeiter: DigA — URL dieses Dokuments: http://www.digam.net/index.php?doc=10250
—
URL dieser Ausstellung: http://www.digam.net/index.php?exp=264
© 2024 DigAM - digitales archiv marburg /
Hessisches Staatsarchiv Marburg, Veröffentlichung
nur mit Genehmigung
Anfragen zu Reproduktionen in hoher Auflösung und druckfähige Vorlagen erhalten Sie von der unter Bestand/Sign. genannten Einrichtung.
Anfragen zu Reproduktionen in hoher Auflösung und druckfähige Vorlagen erhalten Sie von der unter Bestand/Sign. genannten Einrichtung.