Dokument 4
Polizeiordnung des Landgrafen Philipp, 15.Okt. 1557
Urheber
Landgraf Philipp
Datum
15.10.1557
Bestand/Sign.
Küch, Friedrich: Quellen zur Rechtsgeschichte der Stadt Marburg. Bd. 1. Marburg 1918. S. 407.
Wir, Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf von Katzenellenbogen, veranlassen zu wissen, dass wir aus ernsthaften Gründen nachfolgende Ordnung und Satzung geben, [...], die also befolgt werden soll, während bei Zuwiderhandlung dabeigeordnete Bußen und Strafen unnachlässig folgen.
- Es soll keiner, sei es Hofgesinde, Student, Bürger oder ein anderer, den andern verachten oder mit bösen Worten bedenken, auch nicht schlagen oder herausfordern, sondern sich gegeneinander friedlich und gütlich verhalten.
- Wer bei Nacht über die Gassen gehet, soll Kerzen, Licht oder Leuchten tragen und still und züchtig sein, nicht rufen, juchzen oder schreien, auch vor niemandes Häusern auflaufen, Fenster einschlagen oder –werfen.
- Beide Artikel sollen verboten sein bei Pein vier Wochen lang im Turm zu sitzen und mit Wasser und Brot gespeist zu werden.
- Es soll keiner, er sei, wer er wolle, Student oder Bürger, bei der Nacht unter den Kleidern Feuerbüchsen tragen, bei Verlust des Kopfes.
- Kein Student soll Winterszeit, nach sieben Uhr des abends, auf der Gasse gehen und Sommerszeit nach neun Uhr. Welche dennoch die Gasse betreten, die soll der Wachtmeister aufgreifen und dem Rektor überantworten, dass der Rektor dieselbigen in Haft nimmt und bestraft.
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- Wer verursacht, dass einer den anderen tot oder wund schlägt, es sei eine Student, Bürger oder ihr Gesinde, derselbige soll, er sei, wer er wolle, herauf in unser Schloss geführt, daselbst festgehalten und deswegen bestraft werden.
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- Und damit diese unsere Ordnung durchgesetzt wird, Frieden und Ruhe erhält, so haben wir aus gnädiger Wohlmeinung verordnet und wollen, dass alle Nacht fleißige Wacht in unserer Stadt Marpurg gehalten werde, deswegen haben wir einen Wachtmeister eingesetzt.
- Dieser unser Wachtmeister soll alle Nacht mit fünfzehn Personen aus unserer Bürgerschaft zu Marpurg durch die Stadt wachen.
Gegeben den fünfzehnten Oktober anno domini 1557
Philipp I. zu Hessen
Bearbeiter: DigA — URL dieses Dokuments: http://www.digam.net/index.php?doc=10243
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URL dieser Ausstellung: http://www.digam.net/index.php?exp=264
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