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Geschichte im Archiv - 2.Heft: Reformation in Hessen
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| Dokument 1: Wie
alle Territorialfürsten im Reich unterstützte auch der hessische
Landgraf die Bemühungen der Kirche, durch Visitationen einen Anstoß zur
Reform des Lebens in den Klöstern zu geben. (Aus: E. G. Franz, Kloster Haina. Urkunden und Regesten [= Veröffentlichungen der Historischen
Kommission für Hessen und Waldeck 9.6], Marburg 1970, Nr. 1269) |
Die Visitation des Klosters Haina vor der Reformation, um 1508
[Bruder Gerhard, Prior des Klosters Altenberg, erteilt als Visitations-Beauftragter des Abts in Altenberg, dem das Kloster Haina unterstellt war, sämtlichen Ordensangehörigen des Klosters Haina folgende Weisungen:]
1. Verboten sind bei Strafe schwerer Schuld für alle Amtsträger und Konventualen Trinkgelage und Geselligkeit mit Laien oder Konventualen außerhalb der Abts- oder Konventsmensa, in den Räumen von Prior und Bursar, in der Sakristei, der Bäckerei oder anderswo; Verwandte und nahe Freunde der Brüder oder sonstige ehrbare Gäste dürfen in der Abtsmensa, in einem sonst dazu bestimmten Raum der Abtei oder im Krankenhaus zu passender Zeit, so daß Verspätungen bei den Gottesdiensten vermieden werden, angemessen bewirtet werden; weitere Trinkzusammenkünfte oder Gesellschaften in der Abts- und Konventsmensa müssen jedoch von Abt und Prior genehmigt werden.
2. Bestraft wird mit 3 Tagen Wasser und Brot oder schwereren Strafen nach Ermessen von Abt und Prior, wer Laien ohne ausdrückliche Genehmigung des jeweils Vorsitzenden zur Konventsmensa oder anderen Versammlungsorten der Brüder mitbringt oder gar in den Schlafsaal führt.
3. Brüder, die wegen Verstößen im Kapitel oder sonst durch Prior, Subprior oder andere Vorgesetzte gemaßregelt werden, dürfen sich bei Strafe schwerer Schuld und Karzer nicht dagegen empören, sondern müssen die Buße widerspruchslos hinnehmen und notfalls durch Nachweis ihrer Unschuld Gnade erwirken. [...]
5. Der Abt soll Brüdern die Erlaubnis zum Verlassen des Klosters nur bei dringender Notwendigkeit oder Nutzen für das Kloster erteilen; wer unbegründete Anträge stellt, soll 3 Tage lang im Kapitel gegeißelt werden und bei Wasser und Brot fasten, dazu 1 Jahr lang keine Erlaubnis erhalten.
6. Bei Vermögensstrafe wird verboten, Getränke, insbesondere Wein und Bier, von auswärtigen Orten und Städten ins Kloster bringen zu lassen, wie dies bei einigen mit schwerem öffentlichem Ärgernis festgestellt worden ist; alle sollen mit den im Konvent gereichten Getränken zufrieden sein; wer Gelage veranstaltet, wissentlich von derartigen Getränken trinkt oder an Geselligkeit mit solchen Getränken teilnimmt, verfällt ebenfalls der Vermögensstrafe. Wenn Abt, Prior und Subprior bei der Bestrafung der Verstöße nachlässig befunden werden, haben sie bei der nächsten Visitation des Vaterabts schweren Tadel und Strafe zu erwarten.
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